18.04.17 | Apotheken dürfen ihren Kunden Wertgutscheine in Höhe von 0,50 € für verschreibungspflichtige Medikamente schenken; ein Wettbewerbsrechtsverstoß sei darin nicht zu erkennen (LG Lüneburg mit Urteil vom 23. März 2017, Az.: 7 O 15/17).
Eine Apotheke beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Konkurrenz-Apotheke, weil sie der Meinung war, dass die Verteilung von Gutscheinen in Höhe von 0,50 € durch den Wettbewerber wettbewerbswidrig sei.
Das LG Lüneburg wies den Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung zurück. Es vertrat die Ansicht, dass die Entscheidung der Verbraucher, bestimmte Arzneimittel auszuwählen, durch den Erhalt eines Wertgutscheins in Höhe von 0,50 € nicht wesentlich beeinflusst werde. Dies gelte auch dann, wenn der Gutschein nicht nur bei dem Kauf einzelner Produkte, sondern ebenso für verschreibungspflichtige Medikamente gültig sei.
Der Verbraucher treffe seine Wahl aufgrund unterschiedlicher Kriterien wie Erreichbarkeit, Verfügbarkeit von Medikamenten und Beratungskompetenz. Ein Gutschein in Höhe von 0,50 € spiele bei der Entscheidung für eine bestimmte Apotheke nur eine untergeordnete Rolle. Es handele sich letztlich um eine geringwertige Zugabe wie etwa Papiertaschentücher oder Hustenbonbons. Eine wettbewerbsrechtswidrige Handlung sei deshalb darin nicht zu erkennen.
Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.