04.12.2019 | Influencer, die über ihren Instagram-Account Firmen bewerben und verlinken, müssen die entsprechenden Beiträge als Werbung kennzeichnen (OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Oktober 2019, Az.: 6 W 68/19).
Ein Verlag ging gegen eine Influencerin vor, die über eine halbe Million Follower hat und auf ihrem Instagram Account regelmäßig Fotos von sich postet. Auf ihren Fotos präsentiert sie sich als Privatperson, die ihre Follower an ihrem Leben teilhaben lässt. Unter den geposteten Bildern fügt sie sogenannte „Tags“ ein. Werden die „Tags“ von den Nutzern angeklickt, gelangen diese unter anderem zu den Instagram-Accounts von den beworbenen Firmen.
In den beiden streitgegenständlichen Posts verlinkte die Influencerin auf die Instagram-Accounts von zwei Firmen und bedankte sich in den Posts für zwei geschenkte Reisen.
Der klagende Verlag war der Ansicht, dass es sich dabei um verbotene redaktionelle Werbung im Sinne von § 5a Abs. 6 UWG handele.
Das OLG Frankfurt bejahte dies und verurteilte die Influencerin dazu, ungekennzeichnete Werbung zukünftig zu unterlassen.
Das Gericht stufte die Posts als geschäftliche Handlungen ein, da sie der Förderung fremder Unternehmen gedient haben sollen. Die Influencerin stelle sich in den Beiträgen zwar als Privatperson dar, dennoch existiere zwischen ihr und den beworbenen Firmen eine geschäftliche Beziehung. Dies sei auch daran erkennbar, dass sie von den beiden Unternehmen für die Werbung eine Gegenleistung erhalten habe.
Nach Ansicht des Gerichts sei zudem nicht offensichtlich, dass der streitgegenständliche Instagram-Account auch kommerziell genutzt werde. Es sei gerade Sinn des Influencer-Marketings, dass sich die Influencer als Privatpersonen darstellen, um das Interesse der häufig jungen Follower zu wecken.
Die Posts der Influencerin seien geeignet, die Nutzer zu einer geschäftlichen Handlung, nämlich das Anklicken der „Tags“, zu veranlassen, die sie ansonsten nicht getroffen hätten.