Verjährung von Masseverbindlichkeiten
22.04.13 | Auch Massenverbindlichkeiten unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Verjährung wird auch nicht durch die Anzeige einer Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter (§ 208 InsO) gehemmt.
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