17.08.17 | Das UN-Kaufrecht (CISG) ist für die überwiegende Mehrheit von Kaufleuten und Unternehmen immer noch ein Buch mit 7 Siegeln. Dies gilt, obwohl das UN-Kaufrecht gerade im Export von Waren erhebliche Vorteile gegenüber dem hiesigen nationalen Recht, mithin dem Bürgerlichen Gesetzbuch bietet.
In Verkennung dieses Umstandes wird häufig das UN-Kaufrecht von beiden Parteien aus nicht nachvollziehbaren Gründen ausdrücklich ausgeschlossen und nationales Recht der Vorzug gegeben.
Das OLG Koblenz hat in einem bedeutsamen Urteil (20.01.2016) eine sicherlich interessante Entscheidung getroffen. Danach muss ein Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts nicht zwingend schon beim Zustandekommen des Vertrages erfolgt sein, sondern kann auch nachträglich erfolgen.
Das OLG Koblenz bestätigt zudem, dass bei einem anhängigen gerichtlichen Rechtsstreit für den Ausschluss des UN-Kaufrechts auch ein konkludentes, sprich schlüssiges Verhalten genügt. Dieses schlüssige Verhalten könne auch darin gesehen werden, wenn die Parteien ausdrücklich auf das Kaufrecht des BGB oder auf sonstiges inländisches Gewährleistungsrecht als anwendbares Recht Bezug nehmen.
Für die Praxis hat dies sicherlich erhebliche Bedeutung. Denn wenn eine Vertragspartei , insbesondere der Exporteur, Wert auf die Geltung des UN-Kaufrechts legt, so ist tunlichst davon abzusehen, in der Argumentationsstruktur auf nationale Gewährleistungsregelungen zurückzugreifen oder diese gar als Anspruchsgrundlage anzusehen. Ob das dann so erzielte Ergebnis, mithin die Entscheidung eines Gerichtes ohne Bezug auf das UN-Kaufrecht gewünscht und kalkuliert ist, bleibt dann eine Beurteilung im Einzelfall vorbehalten.
Die Entscheidung macht jedenfalls deutlich, dass das schlüssige Verhalten auch im internationalen Rechtsverkehr stets zu berücksichtigen ist und in seiner Bedeutung eine entscheidungserhebliche Rolle einnehmen kann.