01.09.17 | Ein Anzeigenbesteller haftet auf Unterlassung für die automatische Google-Listung einer fremden Anzeige ab Kenntnisnahme, auch wenn er den fremden Unternehmensbegriff nicht für Adword – Werbung angegeben hat (OLG Schleswig, mit Urteil vom 22. März 2017, Az. 6 U 29/15).
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte betreiben PKW-Werkstätten, die sich in örtlicher Nähe zueinander befinden. Die Beklagte bewarb ihr Unternehmen bei Google über eine Adword-Kampagne. Sobald man allerdings den Firmennamen der Klägerin („Wheel Clean Tec“) bei Google eingab, erschien daraufhin die Werbeanzeige der Beklagten mit dem Hinweis „Anzeige zu Wheels Clean Tec“.
Dieses Ergebnis hatte die Beklagte aber nicht zu verantworten, sie hatte den Namen der Klägerin nicht für ihre Adword-Werbung angegeben. Die Verbindung kam aufgrund des Google-Suchalgorithmus zustande.
Nach Ansicht des Gerichts jedoch hatte die Beklagte die Unternehmensbezeichnung „Wheel Clean Tec“ – objektiv betrachtet – kennzeichenmäßig verwendet. Es sah in der Werbeanzeige der Beklagten mit der Verbindung zum Unternehmen der Klägerin eine Beeinträchtigung der kennzeichenmäßigen Herkunftsfunktion. Das Gericht war der Auffassung, dass der durchschnittliche Internetnutzer nicht erkennen könne, ob zwischen den beiden Unternehmen eine Verbindung bestehe.
Eine Verwechslungsgefahr sei daher gegeben, da die Anzeige die Überschrift „Anzeige zu Wheel Clean Tec“ enthalte, und daher beim Internetnutzer der Eindruck entstehe, die Anzeige käme von der Klägerin. Die Beklagte käme nicht als Verletzerin in Betracht, sondern als Störerin, weil sie trotz Hinweisen den Namen der Klägerin nicht auf die sogenannte „Blacklist“ gesetzt habe.
Indem die Beklagte also trotz zuvor erteilter Hinweise nicht eingeschritten ist, hat sie die Kennzeichenrechte der Beklagten verletzt, und dies zukünftig zu unterlassen.