Der Im- und Export ist eine fundamentale Säule für unser Wirtschaftsleben. Dies bedeutet notwendiger Weise den Abschluss von entsprechenden, grenzüberschreitenden Verträgen. Allerdings wird der Vertragsgestaltung gerade von klein- und mittelständischen Unternehmen nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen, was im Einzelfall fatale Auswirkungen haben kann.
Die Ursache hierfür liegt häufig darin, dass in den Kategorien des deutschen BGB und HGB gedacht wird, obwohl dies in der überwiegenden Anzahl eine schlichte Fehlvorstellung ist. Kommt es zu einem Konflikt, stellen sich diverse grundsätzlich und bedeutungsvolle Fragen: Wurden die eigenen AGB wirksam vereinbart? Gilt das deutsche Zivilrecht oder doch – wie in fast den meisten Fällen – das UN-Kaufrecht („CISG“). Ist klar geregelt wo eine rechtliche Auseinandersetzung stattfinden soll? Müssen die staatlichen Gerichte angerufen werden oder gibt es Alternativen? Ist klar differenziert worden zwischen dem weitestgehend bekannten Schuldrecht und den dinglichen Besonderheiten des Sachenrechts, was z.B den Eigentumsvorbehalt betrifft?
Es ist generell festzustellen, dass gerade internationale Verträge vornehmlich von kaufmännischen Aspekten geprägt sind – und das zu Lasten einer klaren vertraglichen Rechtslage.
Geht es also um zumindest ökonomische bedeutsame grenzüberschreitende Verträge, sollten diese in jedem Fall anwaltlich beurteilt und wenn möglich bei der Erstellung und Verhandlung anwaltlich begleitet werden – ansonsten können sich schwerwiegende Folgen ergeben.