Die exportorientierten Unternehmen sind naturgemäß gehalten, grenzüberschreitende und damit internationale Verträge abzuschließen. Solche Vertragsverhältnisse bedingen durch den Kontakt mit verschiedenen Rechtsordnungen eine höhere Komplexität als binnenorientieren Verträge und verursachen deshalb die Notwendigkeit einer erhöhten Regelungsdichte. So werden häufig rechtlich notwendige Weichenstellungen ignoriert oder ihnen lediglich eine Nebenrolle zugewiesen.
1. Welche Rechtsordnung soll gelten?
Dies gilt zunächst einmal im Hinblick auf die anzuwendende Rechtsordnung, welche einerseites einen maßgeblichen Einfluss auf einen möglichen Gestaltungsspielraum haben kann, andererseits erhebliche Restriktionen beinhaltet. Die Rechtswahl wird in der Praxis allerdings überwiegend stiefmütterlich gehandhabt mit teils gravierenden und den Kaufleuten/Unternehmern nicht bewussten Konsequenzen. Bevor die Vertragsparteien einen Vertrag konzipieren sollte eingangs erst einmal geklärt werden, welche Rechtsordnung greifen soll. Denn danach richtet sich die Ausgestaltung der einzelnen Regelungen. Als fatal stellt sich in der Praxis dar, wenn ein Vertragswerk erstellt wird und sich die Parteien erst zum Schluss der guten Ordnung halber auf eine Rechtsordnung verständigen – diese kann die vorgesehenen Regelungen schlichtweg konterkarieren.
2. Soll Schweizer Recht vereinbart werden?
Um Diskussionen hierüber vorzubeugen oder diese zu vermeiden, wird sich dann häufig auf das angeblich neutrale Schweizer Recht geeinigt. Allerdings: Im Konfliktfall beanspruchen beide Parteien die Regelung des Schweizer Rechtes in gleicher Weise und in gleichem Ausmaß. Was daran neutral sein soll, ist nicht erkennbar. Hierzu passt, dass die Parteien bei einer gerichtlichen Aueinandersetzung in der Schweiz zugelassene Anwälte benötigen – diese sind dann reine Interessenvertreter mit konträren Argumentationen.
3. Welcher Gerichtsstand soll gelten?
Auch der Gerichtsstand bzw. dessen Vereinbarung ist nicht gerade von untergeordneter Bedeutung. Denn was nützt es, ein obsiegendes Urteil in den Händen zu haben, dessen Durchsetzbarkeit entweder fraglich oder mit enormen Schwierigkeiten verbunden ist.
4. Der Eigentumsvorbehalt im Export
Erheblich bedenklich wird es dann, wenn Kaufleute versuchen, hiesige Rechtsinstitute grenzüberschreitend fruchtbar zu machen. Dies gilt insbesondere für den hier bekannten Eigentumsvorbehalt. Bei Grenzüberschreitungen sind weitergehende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, als lediglich eine Vereinbarung hierüber zu treffen.
5. Soll das UN – Kaufrecht ausgeschlossen werden?
Wenig nachvollziehbar ist im Übrigen der stereotype Ausschluss der Anwendung des UN – Kaufrechts, sowohl in Individualverträgen wie auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ohne dass über die möglichlichen Vorteile dieser Rechtsmaterie im internationalen Vertragsrecht auch nur annähernd nachgedacht wurde.
6. Der Erfüllungsort im Exportgeschäft
Gerade bei großen Entfernungen zwischen dem Exporteur und dem Käufer kann es zu erheblichen Verwerfungen kommen, wenn dem Erfüllungsort für die einzelnen Verpflichtungen beider Vertragspartner nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. Dann kann es leicht passieren, dass der Exporteur mit Gewährleisungsverpflichtungen konfrontiert wird, die er in weiter Ferne zu erbringen, aber nicht einkalkuliert hat. Dies kann vertragsrechtlich abgefedert werden.
Als Fazit ist festzustellen, dass der Vertragsgestaltung in grenzüberschreitendem Rechtsverhältnissen eine nachhaltige Bedeutung beigemessen werden muß, um nicht ein böses Erwachen zu erleben. Eine Beiläufigkeit ist hier fehl am Platz.