04.01.18 | Es ist eine weitverbreitete Fehlvorstellung, dass mit Antrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine GmbH die Geschäftsführerverantwortlichkeiten beendet sind und auf den Insolvenzverwalter übergehen. Diese Fehlvorstellung beruht auf einer Unkenntnis der wenig bekannten Vorschrift des § 166 AO. Hierin ist die sogenannte Drittwirkung der Steuerfestsetzung geregelt. Ist danach eine Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies derjenige auch gegen sich geltend zulassen, wer in der Lage gewesen wäre, denn gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid kraft eigenen Rechts anzufechten.
Diese Vorschrift hat eine ehemalige Geschäftsführerin einer in die Insolvenz gegangene GmbH schmerzlich zu spüren bekommen. So hatte das Finanzamt gegen die von ihr als Geschäftsführerin geleitete GmbH eine Umsatzsteuer festgesetzt, gegen deren Höhe weder seitens des Insolvenzverwalters noch der Geschäftsführerin angegangen wurde. Die Geschäftsführerin wurde dann gemäß § 69 AO in Haftung genommen. Während des gesamten Insolvenzverfahrens war die Klägerin weiterhin Geschäftsführerin des Insolvenzunternehmens.
Nachträglich wendete sich die Klägerin gegen die Höhe der zur Tabelle unwidersprochenen angemeldeten Steuerforderung.
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit diesem Fall zu beschäftigen und stellte ausgesprochen eindeutig fest:
Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer der GmbH im Verfahren wegen einer Haftung mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat.
Auch dieser Fall macht wieder einmal mehr als deutlich, dass dem Geschäftsführer einer GmbH eine hohe Eigenverantwortlichkeit zugewiesen wird, welche sogar im Insolvenzverfahren nachhaltig zu Lasten des Geschäftsführers zum Tragen kommen können.