07.09.17 | Rechtsvorschriften, die jegliche Werbung für zahnärztliche Leistungen verbieten, sind mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, da sie unter anderem dazu geeignet sind, Zahnärzte in ihrem Recht auf Nutzung kommerzieller Kommunikation und ihrer Dienstleistungsfreiheit einzuschränken (Urteil des EuGH vom 4. Mai 2017, Az. C-339/15).
Ein zahnärztlicher Berufsverband aus Belgien ging gegen einen ebenfalls in Belgien ansässigen Zahnarzt vor, da dieser vor seiner Praxis mit einer bedruckten Informations-Säule warb, eine Internetseite betrieb und Werbeanzeigen in Tageszeitungen schaltete.
Die Beschwerde des Berufsverbands führte zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Zahnarzt. Das zuständige Strafgericht in Belgien wandte sich an den EuGH, um die Vereinbarkeit des Werbeverbots für Zahnärzte mit dem EU-Recht überprüfen zu lassen.
Der EuGH entschied, dass die kommerzielle Kommunikation zwar grundsätzlich durch berufsrechtliche Regelungen eingeschränkt werden könne, allerdings nicht jede Form von Online-Werbung für Zahnärzte verboten werden dürfe.
Ferner verletze das allgemeine Werbeverbot die Dienstleistungsfreiheit, da es Zahnärzte daran hindere, sich bei ihren potentiellen Kunden bekannt zu machen und für ihre Dienstleistungen zu werben.
Auch zwingende Gründe des Allgemeininteresses würden ein Werbeverbot nicht rechtfertigen. Zwingende Gründe lägen vor, wenn der Schutz der Gesundheit gefährdet wäre, oder das Image des Zahnarztberufs gefährdet werden würde. Ein absolutes Verbot jeglicher Werbung ginge allerdings über die Erreichung entsprechender Ziele hinaus. Diese würde auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden können, ohne die Zahnärzte grundsätzlich in ihren Werbemaßnahmen einzuschränken.