10.04.2018 | Welche Bewertungen sind erlaubt und welche verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder stellen sogar unwahre Tatsachenbehauptungen dar?
Viele Internetnutzer informieren sich vor einem Restaurantbesuch, einem Besuch beim Arzt oder vor ihrem Flug in den Urlaub auf den unterschiedlichsten Bewertungsportalen über die Meinung vorheriger Gäste bzw. Patienten. Die Bewertungen erfolgen auf Portalen wie „Yelp“, „Holiday Check“ oder „Jameda“.
Neben Lob und Komplimenten geben viele Nutzer aber oft auch negative Bewertungen über die Anbieter oder Dienstleister ab.
Einige dieser negativen Bewertungen unterfallen dabei der Meinungsfreiheit, und sind damit erlaubt, andere verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder stellen sogar falsche Tatsachenbehauptungen dar. Gegen derartige Äußerungen können die Betroffenen rechtlich vorgehen.
Vorgehen gegen falsche Tatsachenbehauptungen
Mit einer negativen Bewertung über eine Zahnärztin auf „www.jameda.de“ hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Hamm (mit Urteil vom 13. März 2018, Az.: 26 U 4/18) auseinanderzusetzen. Eine Patientin der Zahnärztin schrieb unter anderem:
„Nicht vertrauenswürdig!
Die Kommunikation von Frau … ist problematisch: Sie verzichtet auf die einfachen Komm. Grundregeln und eine Aufklärung / Beratung. Die Prothetik Lösungen von Frau … waren zum Teil falsch … Ich habe die Zahnärztin als eine herrische, sehr emotional auf Kritik reagierende Persönlichkeit kennengelernt.“
Die Ärztin klagte gegen einige Formulierungen, wie „sie verzichte auf eine Aufklärung/Beratung“ sowie „ihre Prothetiklösungen seien zum Teil falsch“, da sie diese für unwahre Tatsachenbehauptungen hielt. Das Oberlandesgericht gab der Zahnärztin teilweise Recht. Nach Auffassung des Gerichts habe die Ärztin beweisen können, dass sie die Patientin aufgeklärt habe. Aber ob ihre Prothetiklösungen tatsächlich falsch seien, habe das Gericht nicht feststellen können.
Hohe Anforderungen an Löschung von Bewertungen
Dieser Fall zeigt deutlich, dass Online-Bewertungen nicht ohne weiteres gelöscht werden können. Sofern es sich also um eine Meinungsäußerung handelt, – wie oben – „nicht vertrauenswürdig“ oder „eine herrische, sehr emotional auf Kritik reagierende Persönlichkeit“, kann dagegen nicht vorgegangen werden. Dies ist erst möglich, sobald die Meinung nur dazu dient, die Person ohne sachlichen Grund herabzuwürdigen. In diesem Fall hatte das Gericht dies allerdings nicht angenommen.
Die Möglichkeit der öffentlichen Bewertung von Ärzten, Restaurant- oder Hotelbetreibern stellt die Gerichte daher immer wieder vor die Herausforderung zu entscheiden, ob eine Bewertung gelöscht werden muss oder nicht.
Daher lohnt es sich stets, sich eine negative Bewertung zunächst einmal genauer anzusehen. Sofern es sich tatsächlich um eine herabsetzende Meinungsäußerung oder falsche Tatsachenbehauptung handelt, muss diese durch das Bewertungsportal gelöscht werden.