29.06.11 | Das Veranlagungswahlrecht in der Insolvenz eines Ehegatten ist bzw. kann durch den Insolvenzverwalter ausgeübt werden.
Insoweit hat der BFH mit Beschluss vom 22.03.2011 zu dem AZ. IIIB 114/09 eine auf diese Frage zielende Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Dabei hat der BFH Bezug genommen auf seine ständige Rechtsprechung, wonach das Veranlagungswahlrecht beim Tod eines Ehegatten auf den oder die Erben übergeht. (vgl. BFHE 218, 281 = BStBl II 2007, 770, m. w. N.).
Dieser ständigen Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass das Veranlagungswahlrecht kein höchstpersönliches und damit ein vererbliches Recht ist.
Zudem wird durch den BFH diese Frage seit dem Kalenderjahr 2007 eindeutig dahingehend beantwortet, dass das Veranlagungswahlrecht beim Insolvenzverwalter liegt. So hat der beschließende Senat in seinem Urteil BFHE 218,281 die Entscheidung des BGH vom 24.05.2007, AZ. IX ZR 8/06, wonach das Veranlagungswahlrecht mangels höchstpersönlicher Natur in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter ausgeübt wird, ersichtlich als zutreffende Fortentwicklung der BFH-Rechtsprechung betrachtet.
Auch wenn der BFH die Frage, von wem das Veranlagungswahlrecht in der Insolvenz eines Ehegatten auszuüben ist, bislang noch nicht ausdrücklich entschieden hat, ist es doch im Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass dieses Recht in der Insolvenz dem Insolvenzverwalter zusteht und auch zustehen soll.