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Regelinsolvenzverfahren und Nebentätigkeit

29.06.11 | Auch ein abhängig beschäftigter Schuldner kann bei einer selbstständigen Nebentätigkeit unter die Vorschriften des Regelsinsolvenzverfahrens fallen. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass sich die Nebentätigkeit organisatorisch verfestigt hat und einen nennenswerten Umfang erreicht. Mit Beschluss vom 24.03.2011 hat der BGH zu dem AZ. IX ZB 80/11, entschieden, dass ein abhängig beschäftigter Schuldner aufgrund einer wirtschaftlichen selbstständigen Nebentätigkeit unter die für das Regelinsolvenzverfahren geltenden Vorschriften fallen kann. Die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens sind jedoch nur anwendbar, sofern die selbstständige Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich diese zudem organisatorisch verfestigt hat. Dies setzt voraus, dass hinsichtlich der selbstständigen Nebentätigkeit Einkünfte oberhalb der Bagatellgrenze des § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von derzeit 2.100,00 € erzielt werden.

Hintergrund der angeführten Entscheidung des BGH war ein durch die Schuldnerin anlässlich des eröffneten Regelinsolvenzverfahrens gestellter Insolvenzplan. Hiernach sollte sie gegen eine Einmalzahlung in Höhe von 20.000,00 € die Restschuldbefreiung erlangen.

Der durch den BGH zu entscheidende Fall macht zudem die Tücken des Insolvenzplanverfahrens deutlich. Denn die Gläubiger sind gehalten, einen Antrag auf Versagung der Planbestätigung im Abstimmungstermin unter gleichzeitiger Glaubhaftmachung der behaupteten Schlechtdarstellung zu stellen, wenn sie ihre Rechte nicht verlieren wollen.

Insoweit hat der 9. Senat des BGH mit dem Hinweis auf die Bagatellgrenze des § 3 Nr. 26 EStG den Insolvenzgerichten ein taugliches Instrument zur Bestimmung des für die Abgrenzung erforderlichen nennenswerten Umfangs einer selbstständigen Nebentätigkeit aufgezeigt.

Zudem zeigt die Entscheidung, dass auch innerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht unerhebliche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
• Insolvenzverwalter

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