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Rechtsmissbräuchlichkeit eines Insolvenzantrages

29.06.11 | Der BGH hat mit Beschluss vom 19.05.2011, AZ. IX ZB 214/10 zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Insolvenzantrages durch einen Mitbewerber Stellung genommen.

Danach ist ein Insolvenzantrag als rechtsmissbräuchlich zu erachten, wenn mit dem Insolvenzverfahren der ausschließliche Zweck verfolgt wird, den Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen.

Gemäß § 14 Abs. 1 InsO ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. In aller Regel wird einem Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, dass rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon wegen des staatlichen Vollstreckungsmonopols nicht abgesprochen werden können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.06.2006, AZ. IX ZB 245/05 ZIP 2006, 1452).

Ausnahmsweise fehlt es jedoch an einem Rechtschutzinteresse, wenn der Antrag allein zu dem Zweck gestellt wird, einen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen. Das Rechtschutzinteresse entfällt jedoch nur dann, wenn der Gläubiger ausschließlich insolvenzwidrige Zwecke verfolgt. Ist Ziel des Gläubigers neben einer quotalen Befriedigung auch die Ausschaltung eines zahlungsunfähigen Wettbewerbers, ist ihm das Rechtschutzinteresse nicht abzusprechen. Denn der Normzweck, einen insolventen Schuldner an einer weiteren Tätigkeit zu hindern, schließt mit Rücksicht auf den allgemeinen Verkehrsschutz zur Vermeidung einer fortwährenden Gläubigergefährdung das Rechtschutzinteresse nicht aus.

In vorliegendem Fall hat der BGH dem Gläubiger auch nach Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners das Rechtschutzinteresse nicht abgesprochen, da der Gläubiger mit seinem Antrag nicht den ausschließlichen Zweck verfolgte, den Schuldner als Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
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