01.07.11 | Mit Beschluss vom 19.05.2011 hat der BGH zu dem AZ. V ZB 197/10 entscheiden, dass ein Insolvenzvermerk auch dann in das Grundbuch einzutragen ist, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren nur über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird bzw. wurde. Dies begründet der BGH damit, dass auf diesen entsprechenden Fall die Vorschrift des § 32 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden ist.
Gemäß § 32 Abs. 1 InsO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch einzutragen bei Grundstücken, bei denen der Schuldner als Eigentümer eingetragen ist und bei denen für den Schuldner eingetragene Rechte an Grundstücken und an eingetragenen Rechten bestehen.
Ziel dieser Vorschrift ist, die Insolvenzmasse vor Beeinträchtigungen durch einen gutgläubigen Erwerb dadurch zu schützen, dass die Verfügungsbeschränkungen denen der Insolvenzschuldner unterliegt, im Grundbuch dokumentiert werden.
Da insoweit alle Miterben gemeinsam über das zur Erbengemeinschaft gehörende Grundstück verfügen können, wäre es dem Schuldner ohne Eintragung eines Insolvenzvermerks möglich, an gemeinschaftlichen Verfügungen über das Grundstück unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitzuwirken. Demzufolge ist aus Sicht des BGH auch in den Fällen einer Grundstückseigentümergemeinschaft die entsprechende Eintragung des Insolvenzvermerks hinsichtlich eines Miterben erforderlich und geboten.