01.07.11 | Zwei Hersteller von Pralinen stritten sich um Markenrechte. Der eine nennt seine Pralinen „Warendorfer Pferdeäppel“ und ist seit dem Jahre 2003 bereits Inhaber einer entsprechenden Marke. Sein Kontrahent vertreibt seit 2009 Schokoladen-Trüffel unter der Bezeichnung „Warendorfer Pferdeleckerli“.
Der Hersteller der „Warendorfer Pferdeäppel“ sah sich in seinen Markenrechten verletzt und nahm seinen Konkurrenten nach erfolgloser Abmahnung schließlich gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.
In seinem Urteil kam das Oberlandesgericht Hamm (OLG) zu dem Ergebnis, dass zwischen den beiden Zeichen keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Markenrechts bestehe (Urteil vom 24.05.2011, Az I-4 U 246/10).
Dass der Wortbestandteil „Warendorfer“ in beiden Marken enthalten ist, hielt das Gericht bei der Beurteilung des Gesamteindrucks für unwesentlich, weil der angesprochene Kunde annehme, dass es sich hierbei lediglich um den Herstellungsort handele, und weil für die angesprochenen Verkehrskreise „Pferde und ihr Futter ebenso wie ihre Exkremente irgendwie zu Warendorf dazugehören“.
Einer genauen markenrechtlichen Prüfung unterzog das Gericht dann die Frage, ob die Begriffe „Pferdeäppel“ und „Pferdeleckerli“ in markenrechtlicher Hinsicht verwechslungsfähig sind. Im Ergebnis verneinte das OLG diese Frage und stellte hierzu fest, dass sich beide Begriffe sowohl in klanglicher Hinsicht als auch dem Schriftbild nach deutlich voneinander unterscheiden.
Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sei insbesondere bei Betrachtung des Wortsinns beider Begriffe fernliegend: Während Pferdeleckerli als leckere ergänzende Zugabe zum genussreichen Essen oder Fressen bestimmt seien, handele es sich bei Pferdeäppeln um die lästige Folge auch guter Ernährung. Bildhaft gesprochen würden Pferdeleckerlis vorne in das Pferd hineingelangen, während Pferdeäppel hinten aus dem Pferd wieder herauskommen.
Eine Verletzung der Marke „Warendorfer Pferdeäppel“ durch den Begriff „Warendorfer Pferdeleckerli“ sah das OLG daher nicht als gegeben an.