04.02.2020 | Die Bildmarke „Der Grüne Punkt“ bleibt für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen eingetragen (EuGH mit Urteil vom 12. Dezember 2019, Az.: C-143/19 P).
Eine slowakische Gesellschaft beantragte beim Europäischen Markenamt (EUIPO) die Erklärung der teilweisen Löschung der Marke des Unternehmens „Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH“. Das Unternehmen war der Ansicht, dass das Zeichen des dualen Abfallsystems nicht ernsthaft für Waren des täglichen Gebrauchs, wie zum Beispiel für Lebensmittel, Getränke oder Putzmittel genutzt werde, sondern im Wesentlichen nur für Verpackungen. Wird eine Marke über längere Zeit nicht rechtserhaltend benutzt, kann dies zur Löschung führen.
Die Besonderheit bei der vorliegenden Marke liegt darin, dass es sich um eine sogenannte Kollektivmarke handelte und diese nicht nur von einem einzigen Unternehmen verwendet wurde, sondern sämtliche Mitglieder des dualen Systems „Grüner Punkt“ zur Benutzung berechtigt sind.
Das EUIPO gab dem Löschungsantrag teilweise statt. Gegen diese Entscheidung klagte der „Grüne Punkt“ zunächst vor dem EuG. Das Gericht schloss sich der Entscheidung des EUIPO allerdings an, so dass das Unternehmen letztlich Rechtsmittel beim EuGH einlegte.
Der EuGH gab dem „Grünen Punkt“ schließlich recht und hob die vorhergehende Entscheidung auf, da es der Ansicht war, dass die Kollektivmarke nicht nur für „Verpackungen“ benutzt werde. Das EuG habe die Besonderheiten einer Kollektivmarke nicht beachtet.
Im Unterschied zu einer Individualmarke zeige die die Kollektivmarke den Verbrauchern nicht den „Ursprung“ eines Produkts, sondern ob eine Ware von einem Unternehmen stamme, dass an dem dualen System teilnehme.
Darüber hinaus ergebe sich die „ernsthafte Benutzung“ daraus, dass die Möglichkeit bestehe, dass Verbraucher ihre Kaufentscheidung von dem Zeichen abhängig machen und deshalb die Marktanteile des Produkts beeinflussen können.