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Zustimmungspflicht des Insolvenzverwalters zur Zusammenveranlagung

01.09.11 | Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.05.2011 die Zustimmungspflicht des Insolvenzverwalters zur Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehegatten auch ohne Ausgleich für die Nutzung des Verlustvortrages beim anderen Ehegatten bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2011, XII ZR 67/09).

Der gerichtliche Leitsatz lautet:

1. Der Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung richtet sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten gegen den Insolvenzverwalter.

2. Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass der Ehegatte – unabhängig von eventuell eintretenden steuerlichen Nachteilen – einen Ausgleich für die Nutzung eines dem anderen Ehegatten zustehenden Verlustabzugs an die Insolvenzmasse leistet. Ebenso wenig kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung der erzielten Steuerersparnis verpflichtet.

Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die aus § 1353 Abs. 1 BGB abzuleitende Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird.

Im zu entscheidenden Fall lagen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Wahlrechts der Ehegatten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vor.

Ferner hatte der die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verlangende Ehegatten den anderen Teil von steuerlichen Nachteilen freigestellt, so dass diesen keine Nachteile trafen.

Aufgrund des über das Vermögen des Ehepartners eröffneten Insolvenzverfahrens richtet sich der Anspruch nicht mehr gegen diesen, sondern gegen den Insolvenzverwalter.

Innerhalb des Insolvenzverfahrens wird das Wahlrecht für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer gem. § 80 InsO, § 30 Abs. 1 und 3 AO durch den Insolvenzverwalter ausgeübt.

Der Anspruch stellt auch keine Insolvenzforderung dar, da es sich um einen „Vermögensanpruch“ im Sinne des § 38 InsO handelt. Insoweit stellt das Veranlagungswahlrecht keinen Vermögensgegenstand dar.

Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung jedoch davon abhängig machen, dass der insolvente Ehepartner und die Insolvenzmasse keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt werden. So ist der die Zustimmung zur Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte verpflichtet, für steuerliche Nachteile, die in Folge der Zusammenveranlagung entstehen, aufzukommen.

Im Übrigen kann die begehrte Zustimmung nicht von weiteren Leistungen abhängig gemacht werden. Der isolvente Ehepartner hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre, keinen Anspruch auf Auszahlung desjenigen Betrages gehabt, um den sich die Steuerlast des anderen Ehepartners bei der Anspruchnahme des Verlustvortrages verringert.

Für die Nutzung des Verlustvortrages an sich braucht der die Zustimmung begehrende Ehegatte ebenfalls keinen Ausgleich zu leisten. Die insolvenzrechtliche Zuordnung des Verlustvortrages zur Insolvenzmasse verbietet es nicht, dem Ehegatten die Nutzung zu gestatten, ohne dass der Masse ein Gegenwert zufließt. Die Vorschrift des § 10 d EStG gewährt dem Steuerpflichtigen unter den dort statuierten Voraussetzungen eine subjektivöffentliche Berechtigung zum Verlustabzug, also zur Verrechnung der im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte mit den positiven Einkünften nachfolgender Veranlagungszeiträume. Der Verlustabzug hat den Rechtscharakter eines aufschiebend, nämlich durch die Entstehung künftiger positiver Gesamtbeträge der Einkünfte bedingten Einkommensteuerminderungsanspruchs. Einem solchen potenziellen Verrechnungsanspruch kommt dem Grunde nach zwar ein wirtschaftlicher Vermögenswert zu. Aus dem Rechtscharakter der Einkommensteuer als Personensteuer und dem Prinzip der Individualbesteuerung folgt jedoch, dass der Verlustvortrag weder für sich genommen noch in Verbindung mit der die Verluste verursachenden Einkunftsquelle übertragen werden kann. Als Konsequenz hieraus hat der BGH abgeleitet, dass folglich der Verlustvortrag auch nicht zu Gunsten der Insolvenzmasse „massemehrend“ geltend gemacht werden kann.

Der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung scheitert auch nicht an der im Falle der Zusammenveranlagung eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung jedes Ehegatten für die gesamte Steuerschuld (§ 44 AO). Denn jeder der Ehegatten kann unmittelbar nach Zustellung des Steuerbescheids, nach §§ 268, 269 AO einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld des Inhalts stellen, dass die rückständige Steuer gem. § 270 AO im Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden.

Damit werden auch die Interessen der Masse aus Sicht des Bundesgerichtshofes ausreichend gewahrt.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
• Insolvenzverwalter

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