13.05.11 | Im Rahmen eines laufenden Insolvenzverfahrens gehören Erb- und Pflichtteilsansprüche zur Insolvenzmasse. Das Insolvenzverfahren erfasst gem. § 35 InsO das gesamte Vermöge, dass dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
Während der Wohlverhaltensperiode bzw. des Restschuldbefreiungsverfahrens nach erfolgter Aufhebung gem. § 200 InsO hat der Schuldner Vermögen, dass er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Wird ein Erb- oder Pflichtteilsanspruch innerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens erworben und erst nach dessen Aufhebung realisiert, so gehören diese Ansprüche doch zur Insolvenzmasse. Wird der Anspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtskräftig durchgesetzt, unterfällt er der sog. Nachtragsverteilung.
Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Schlusstermin nach § 197 InsO ggf. auch im schriftlichen Verfahren, stattgefunden hat. Ausreichend hierfür ist, dass eine öffentliche Bekanntmachung des Termins erfolgt ist. Eine unmittelbare Ladung sämtlicher Verfahrensbeteiligter ist hierfür nicht erforderlich.
Der auf die Anordnung der Nachtragsverteilung gerichtete Antrag des Treuhänders ist an keine Frist gebunden, weil die Nachtragsverteilung auch von Amts wegen angeordnet werden kann. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Nachtragsverteilung ergeben sich aus § 203 InsO.
Nicht eindeutig geklärt war bislang lediglich, ob dann, wenn der Schuldner einen während des Insolvenzverfahrens erworbenen Erb- bzw. Pflichtteilsanspruch nach dessen Aufhebung geltend macht, eine Nachtragsverteilung zu erfolgen hat oder der Halbteilungsgrundsatz des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO gilt bzw. der Schuldner dem daraus sich ergebenen Vermögenswert insgesamt behalten kann. Mit Blick auf die Massezugehörigkeit des Anspruchs bis zu Verfahrensaufhebung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02.12.2010, AZ.: IX ZB 184/09 entschieden, dass nur die Nachtragsverteilung die richtige Verfahrensweise ist. Der Schuldner hat den Anspruch mit Eintritt des Erbfalls im Sinne des § 25 Abs. 1 InsO erlangt.
Allerdings bleibt es dem Schuldner mit Rücksicht auf den familiären Hintergrund allein überlassen, ob er den Anspruch geltend macht und der Pflichtteilsberechtigte diesen ggf. gegenüber den Erben durchzusetzen beabsichtigt. Dieses Bestimmungsrecht des Schuldners ist unbenommen der durch den Bundesgerichtshof getroffenen Entscheidung, dass ein während des Insolvenzverfahrens erworbener und nach Verfahrensaufhebung vom Schuldner rechtshängig geltend gemachter Pflichtteilsanspruch der Nachtragsverteilung unterstellt wird.
Entscheidet sich der Schuldner gegen die Geltendmachung, kann der Anspruch nicht für die Masse verwertet werden. Macht er den Anspruch aber geltend, unterliegt er als Neuerwerb während des Insolvenzverfahrens der Nachtragsverteilung.