14.03.11 | Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Lohn- und/oder Umsatzsteuern an das Finanzamt zahlt. Gleiches gilt bei Zahlung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die entsprechende Einzugsstelle. Insoweit hat der BGH mit Urteil vom 25.01.2011, AZ.: II ZR 196/09 nunmehr entsprechende Haftungstatbestände gegenüber dem Geschäftsführer ausgeschlossen.
Führt der Geschäftsführer Lohn- und/oder Umsatzsteuer nicht ab, begeht er nach der Begründung des Bundesgerichtshofes eine Ordnungswidrigkeit und setzt sich der persönlichen Haftung aus. Aufgrund dieser Pflichtenkollision ist die Zahlung von Lohn- und/oder Umsatzsteuer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar.
Diese Rechtssprechung ist auch auf Steuerrückstände anzuwenden. Zwar stellt schon die Nichtabführung der laufenden Steuern eine Ordnungswidrigkeit dar und begründet die persönliche Ersatzpflicht. Dennoch besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes der Interessenkonflikt fort, da die Nachzahlung der Steuer bei der Verhängung und Bemessung einer Geldstrafe zu berücksichtigen sei und mit der Nachzahlung auch die persönliche Haftung entfalle.
Das gleiche gilt nach dem Bundesgerichtshof für die Nachzahlung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Es kann dem Geschäftsführer nicht zugemutet werden, wegen des Zahlungsverbotes aus § 64 Satz 1 GmbHG auf die Möglichkeit zu verzichten, sich eine mögliche Straffreiheit nach § 266 a Abs. 6 Satz 1, 2 StGB oder zumindest eine Strafmilderung zu verdienen. Gleichfalls besteht die Möglichkeit des Geschäftsführers sich von den gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch durch Zahlung zu befreien.