02.02.16 | Der BGH hat in einem Urteil vom 28. Januar 2016 (Az.: I ZR 202/14) entschieden, dass Smartphone-Apps grundsätzlich Werktitelschutz genießen können, allerdings gilt dies nicht für die „wetter.de“-App.
Die Betreiberin der Internetseite „wetter.de“ bietet seit 2009 über die entsprechende App „wetter.de“ ortsspezifische Wetterinformationen an. Sie klagte gegen die Inhaberin des Domainnamens „wetter.at“, die seit Ende 2011 die Apps „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ betreibt. Die Klägerin sah eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an ihrem Domainnamen „wetter.de“ und an der Bezeichnung der gleichnamigen App. Aus diesem Grund nahm sie die Beklagte („wetter.at“) auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück, da der Bezeichnung „wetter.de“ nicht die hinreichende originäre Unterscheidungskraft zukomme, die für einen Werktitelschutz im Sinne des Markenrechts erforderlich sei. Einem Werktitel fehle die Unterscheidungskraft, wenn dieser nach Wortwahl, Gestaltung und Bedeutung eine werkbezogene Inhaltsbeschreibung darstelle. Die Bezeichnung „wetter.de“ sei somit für eine Internetseite und App mit Wetterinformationen rein beschreibend.
In bestimmten Fällen könne eine geringe Unterscheidungskraft ausreichen, um einen Werktitelschutz anzunehmen. Allerdings müsse der Verkehr dann seit langem daran gewöhnt sein, dass bestimmte Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden. Ein entsprechender abgesenkter Maßstab sei bei Zeitungen und Zeitschriften anerkannt, die seit jeher mit mehr oder weniger einfachen Gattungsbezeichnungen betitelt werden. Auf Internetseiten oder Smartphone-Apps sei dies aber nicht übertragbar.
Der BGH ging auch nicht davon aus, dass die fehlende Unterscheidungskraft durch eine Durchsetzung bei den angesprochenen Verkehrskreisen überwunden werden könne. Die Inhaberin der „wetter.de“-App habe nicht belegt, dass sich die Bezeichnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen als Werktitel durchgesetzt habe. Für eine Verkehrsdurchsetzung hätten mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung „wetter.de“ einen Hinweis auf eine bestimmte Wetter-Internetseite sehen müssen.