03.09.15 | Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied am 31. Juli 2015 (Az.: 6 U 64/15), dass Händler mit Testergebnissen werben dürfen, die ausschließlich im Internet veröffentlicht wurden.
In einem Bestellmagazin warb ein Händler damit, dass sein angebotener Staubsauger in einem Internetportal das Testergebnis „sehr gut“ bekommen hat. Ein Wettbewerbsverband mahnte den Händler ab, und verlangte Unterlassung dieser Werbung. Seiner Meinung nach verletze es das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn man in seiner Werbung auf Testergebnisse Bezug nimmt, die lediglich im Internet bekannt gemacht wurden. Als der Händler der Abmahnung nicht nachkam, klagte der Verband vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung.
Das Landgericht Oldenburg entschied zugunsten des Wettbewerbsverbandes. Es war der Auffassung, dass der Hinweis auf das Testergebnis „sehr gut“ unzulässig sei, wenn sich das Ergebnis nur auf eine Fundstelle im Internet beziehe. Verbrauchern müsse es möglich sein, die Testergebnisse nachlesen zu können, ohne dabei das Internet konsultieren zu müssen.
Der Händler legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung bei dem Oberlandesgericht Oldenburg Berufung ein und konnte sich durchsetzen. Die Richter des Oberlandesgerichts waren der Meinung, man dürfe mit Testergebnissen aus dem Internet werben. Dies sei zulässig, wenn der Verbraucher auf die genaue Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Das Gericht entschied, dass ein leichter Zugriff auf die Testergebnisse gegeben sei, wenn der Verbraucher sie im Internet aufrufen könne.
In der heutigen Zeit sei es den Verbrauchern zuzumuten, sich über das Internet über Produkttests zu informieren, entschieden die Richter. Auch wenn ein Verbraucher keinen Internetanschluss habe, könne erwartet werden, dass er sich Zugang verschaffe, um entsprechende Informationen abzurufen. Dies sei für ihn kein größerer Aufwand, als wenn er sich eine Fachzeitschrift mit den Testergebnissen kaufen müsse.