05.09.16 | Das Oberlandesgericht Celle entschied mit Urteil vom 22. Oktober 2015 (13 U 47/15), dass Erfahrungsberichte über Diät-Erfolge auf der Internetseite eines Herstellers für Abnehmprodukte zu Werbezwecken unzulässig sind, wenn sie konkrete Angaben zu Ausmaß und Dauer der Gewichtsabnahme enthalten. Dabei reicht aus, dass durch die Erfahrungsberichte suggeriert wird, dass durch die Einnahme des Diät-Produkts innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein bestimmter Abnehmerfolg zu erreichen ist.
Geklagt hatte die bayerische Verbraucherzentrale gegen ein Unternehmen, welches ein entsprechendes Produkt zur Gewichtsreduktion anbietet. Die Verbraucherzentrale verlangte Unterlassung verschiedener Werbeaussagen zu Diät-Erfolgen und positiven Auswirkungen bei rheumatischen Erkrankungen. Auf der Internetseite des beklagten Unternehmens berichteten Nutzer von verlorenem Gewicht zwischen 35 und 11 kg sowie verbesserten Blutzuckerwerten. Diese Werbung hielt die Klägerin für unlauter.
Das OLG Celle verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Werbeaussagen, da dies gegen Wettbewerbsrecht verstoße. Unter anderem aufgrund der Health Claims Verordnung dürften Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung nicht mit Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme oder die Höhe einer solchen beworben werden. Zudem verstoße es gegen die Verordnung, wenn Angaben im Zusammenhang mit Diabetes gemacht werden. Dabei handele es sich um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben.