07.04.16 | Die vertrieblichen Aktivitäten im Ausland begründen stets neu Fragestellungen, insbesondere bei der Einschaltung von Vertriebsmittlern, wie Handelsvertreter oder Vertragshändler. Bei grenzüberschreitenden Vertragsverhältnissen ist nahezu stets die Entscheidung zu treffen, welches Recht zur Anwendung kommen soll im Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Ob die Vereinbarung deutschen Rechts einen „Heimvorteil“ bietet, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 25.02.2016 eine eindeutige Position bezogen im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch eines Vertriebshändlers.
Der Sachverhalt ist ausgesprochen übersichtlich:
Ein Vertragshändler mit Sitz in Schweden verlangt von der in Deutschland ansässigen Beklagten nach Beendigung eines Vertragshändlervertrages einen Ausgleich in analoger Anwendung des § 89 b HGB. Die Parteien hatten deutsches Recht für ihr Vertragsverhältnis vereinbart.
Der Bundesgerichtshof hat für diesen Fall eine nunmehr eindeutige Position bezogen. Wenn bei dieser Rechtswahl der Vertragshändler seine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausübt, „kann der Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB nicht im Voraus ausgeschlossen werden“. In einem solchen Fall hat der Prinzipal (Hersteller/Lieferant) einen Ausgleichsanspruch an den Vertragshändler zu zahlen, wie ihn ein Handelsvertreter zu beanspruchen hätte.
Der Bundesgerichtshof bejaht am Schluss seiner Entscheidung unter Berufung auf die ROM I-Verordnung die Möglichkeit, ein anderes Recht zu wählen, welches ggf. keinen Ausgleichsanspruch für einen Vertragshändler vorsieht. Es zeigt sich mehr denn je, dass die Vereinbarung des zur Anwendung kommenden Rechts keine Nebensächlichkeit ist, sondern erhebliche, im Falle einer mehrjährigen Kooperation möglicherweise sogar existentielle Konsequenzen haben kann.