26.10.11 | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klage wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch einen Eintrag in einem Internet-Blog auch dann in Deutschland erhoben werden kann, wenn sich der Beklagte im Ausland befindet (Urteil vom 25.10.2011, AZ VI ZR 93/10). Auch sei in diesem Fall deutsches Recht anwendbar.
Die im vorliegenden Fall beklagte Partei hat ihren Sitz in Kalifornien (USA). Sie war Hostprovider von journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, sog. „Blogs“. Ein von einer dritten Person eingerichteter Blog enthielt eine Tatsachenbehauptung, die von dem Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet wurde.
Der Kläger verklagte die Beklagte vor dem Landgericht Hamburg und nahm sie auf Unterlassung der Verbreitung dieser Behauptung in Anspruch. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg bejahten ihre internationale Zuständigkeit und gaben dem Kläger Recht. Die internationale Zuständigkeit wurde nun vom BGH ebenso bestätigt wie die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf diese Konstellation.
Diese Rechtsprechung erleichtert Klägern die Durchsetzung ihrer Rechte in derartigen Fällen erheblich. Wer durch unwahre Behauptungen im Internet in seinen Rechten verletzt wird, kann die Angelegenheit in der Regel vor einem deutschen Gericht klären lassen und muss keine aufwändigen Prozesse im Ausland führen, selbst wenn – wie dies häufig der Fall ist – der Anbieter der Internetplattform seinen Sitz im Ausland hat.