13.05.15 | Zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY besteht eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Dies hat das Europäische Gericht in Luxemburg entschieden (Urteil vom 05. Mai 2015, Az.: T-423/12, T-183/13, T-184/13).
Das Unternehmen für Internet-Telefonie meldete 2004/2005 die Wort- und Bildzeichenmarke SKYPE als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) an. Dagegen erhob der britische Pay-TV-Anbieter Sky Widerspruch. Sie kritisierten die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken. Sky hatte die Gemeinschaftsmarke bereits im Jahr 2003 angemeldet.
Das europäische Markenamt HABM gab dem Widerspruch statt und entschied, dass zwischen den Zeichen wegen ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit eine zu große Verwechslungsgefahr bestehe, und wies den Antrag auf Eintragung der Marke SKYPE ab. Skype wehrte sich dagegen, und beantragte beim EuG die Aufhebung dieser Entscheidung.
Das EuG hat die Klage allerdings abgewiesen, und bestätigt somit die Auffassung des europäischen Markenamtes. Es bestehe die Gefahr der Verwechslung beider Zeichen. Das Gericht führt unter anderem folgende Begründungen an:
Die Marken klingen zum einen ähnlich, da der Vokal „y“ im Wort „skype“ nicht kürzer ausgesprochen wird als im Wort „sky“. Die Aussprache beider Begriffe, insbesondere des Vokals „y“ klinge also annähernd gleich, wenn man von der Endung „pe“ absieht.
Zum andern ist der Bestandteil „sky“ in dem Wort „skype“ deutlich zu erkennen. Der Wortbestandteil „sky“ ist in beiden Wörtern gleich, sodass beide Marken begrifflich zu ähnlich seien.
Weiter kann die wolkenförmige Umrandung des Wortes „skype“ die Vorstellung des Begriffes „Himmel“ hervorrufen, was im Englischen dem Begriff „sky“ entspricht. Dieser Zusammenhang erhöht nach Meinung des Gerichts die Verwechslungsgefahr.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ob Skype gegen das Urteil beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Rechtsmittel einlegen wird, bleibt abzuwarten.