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Unzulässigkeit der eidesstattlichen Versicherung im laufenden Insolvenzverfahren

05.12.12 | Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 24.05.2012, Aktenzeichen IX ZB 275/12, die Frage zu entscheiden, ob das eröffnete Insolvenzverfahren der Verpflichtung des Schuldners, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, entgegensteht. Diese Frage war bislang in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Dabei zog die wohl überwiegende Meinung die Vorschrift des § 89 InsO heran und unterwarf auch den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung damit dem Vorstellungsverbot des § 89 InsO. Der Bundesgerichtshof schloss sich in der vorstehend bezeichneten Entscheidung dieser Meinung an und bestätigte die Unzulässigkeit der eidesstattlichen Versicherung im laufenden Insolvenzverfahren. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht nur um eine vorbereitende Maßnahme, sondern um ein Hilfsmittel im Zuge der Zwangsvollstreckung selbst. Wegen des innerhalb des Insolvenzverfahrens bestehenden Vollstreckungsverbotes des § 89 InsO unterliegt diesem Vollstreckungsverbot auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, weshalb diese im laufenden Insolvenzverfahren unzulässig ist.


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Dr. Jörg Behrends
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