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Unzulässiger Imagetransfer: ATU darf nicht mit Bildmarke von VW werben

11.05.11 | Die Kfz-Werkstattkette ATU darf nicht mit der Bildmarke von VW für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen werben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 14.04.2011 entschieden (AZ I ZR 33/10).

Im vorliegenden Fall hatte ATU in einem Werbeprospekt für die Inspektion von VW-Fahrzeugen geworben und in diesem Zusammenhang das eingekreiste VW-Logo abgebildet. Hiergegen wandte sich VW als Inhaberin der entsprechenden Bildmarke, die für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragen ist.

Der BGH gab VW Recht und schloss sich damit im Ergebnis den Vorinstanzen an. Er hielt die Werbung von ATU für eine Verletzung der Markenrechte von VW. Durch die Benutzung der bekannten Bildmarke komme es zu einem Imagetransfer, der die Marke von VW schwäche.

Zwar sei die Benutzung einer Marke zulässig, wenn sie als Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Werbenden erforderlich sei und nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstoße. Nach Ansicht des BGH war ATU aber nicht auf die Benutzung der Bildmarke angewiesen, sondern hätte ohne Weiteres anstelle der Bildmarke die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ verwenden können.


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