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Bezeichnung als „Lügner“ und „Betrüger“ im politischen Meinungskampf zulässig

05.03.15 | Wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden hat, durfte ein Ex-AfD-Mitglied den baden-württembergischen Landesvorsitzenden der AfD als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner bezeichnen (Entscheidung vom 14.01.2015, Aktenzeichen 6 U 156/14).

Der Verfügungsbeklagte hatte den Verfügungskläger in einem an Parteimitglieder der AfD adressierten E-Mail-Schreiben in dieser Weise bezeichnet. Im Jahr 2013 war es zu einem Parteiausschlussverfahren gegen den Verfügungsbeklagten gekommen, worauf dieser freiwillig aus der Partei ausgetreten war.

Das Landgericht (LG) Baden-Baden hatte die beanstandeten Äußerungen zunächst untersagt (Urteil vom 29.09.2014, Aktenzeichen 4 O 128/14). Hiergegen wandte sich der Verfügungsbeklagte in seiner Berufung mit Erfolg. Wie das OLG Karlsruhe ausführt, können derartige Bezeichnungen im Rahmen des politischen Meinungskampfes zulässig sein, wenn es sich dem Sinnzusammenhang nach um eine bewertende Stellungnahme zu einer Frage handelt, die für die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei von Interesse ist. Die Grenze zur (stets unzulässigen) Schmähkritik sei nicht überschritten. Bei einer Schmähkritik steht die persönliche Kränkung im Vordergrund, während das sachliche Anliegen der Aussage völlig in den Hintergrund gedrängt wird. Eine solche Schmähkritik liege nicht vor, weil der Verfügungsbeklagte in seiner E-Mail auch Links gesetzt habe, in denen er den Ablauf der Wahl des Verfügungsklägers auf den dritten Listenplatz der AfD bei der Europawahl sowie die Durchführung des Gründungsparteitags als fehlerhaft rügt. Die Äußerungen des Verfügungsbeklagten seien daher ihrem Sinn und systematischen Zusammenhang nach als wertende Stellungnahme zu qualifizieren, mit der die kritisierten parteiinternen Vorgänge zusammengefasst würden.

Das OLG ging von der Zulässigkeit der beanstandeten Äußerungen aus, da ansonsten die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz), ohne die ein freier und offener politischer Prozess nicht möglich sei, unangemessen beschränkt würde.


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