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Uber: Mietwagen-Modell in Berlin untersagt

05.03.15 | Der Fahrdienst Uber darf seine Smartphone-App vorerst nicht für gewerbliche Mietwagenfahrer in Berlin einsetzen. Dies entschied das Landgericht (LG) Berlin mit Urteil vom 9. Februar 2015 (AZ 101 O 125/14).

Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Berliner Taxifahrers gegen den Fahrdienst Uber. Uber betreibt eine Smartphone-App, mit der Fahraufträge vermittelt werden können. Im Rahmen des Geschäftsmodells „Uber Black“ werden über die App Fahraufträge von Privatpersonen an Mietwagenunternehmer übermittelt . Über einen Server wird derjenige Mietwagenunternehmer ausgewählt, der die größte Nähe zum jeweiligen Fahrgast hat. Die Parteien stritten darüber, ob insoweit die Nähe des Fahrers oder des Betriebssitzes des Unternehmers ausschlaggebend ist.

Der Kläger hatte auf die Nähe des Fahrers abgestellt und gerügt, dass Uber rechtswidriger Weise die Unternehmer veranlasse dafür zu sorgen, dass deren Fahrer sich zu Zeiten bestimmter Veranstaltungen in der Nähe der entsprechenden Veranstaltungsorte aufhielten.

Das LG Berlin hat Uber nun untersagt, in Berlin die Uber App für Mietwagenfahrer und Mitwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen. Außerdem verbot das LG Uber, Mietwagenunternehmer mittels E-Mails, SMS oder Telefonate dazu zu veranlassen, sich im Stadgebiet Berlins außerhalb ihres Betriebssitzes für Transporte bereitzuhalten, ohne dass ein konkreter Vermittlungsauftrag eines Kunden vorliegt. Insofern hat das LG Berlin offenbar einen Verstoß gegen die im Personenbeförderungsrecht geltende Rückkehrpflicht von Funkmietwagen an den Betriebssitz gesehen. Das Urteil erging nicht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, sondern in einem Hauptsacheverfahren.

Uber kann gegen dieses Urteil Berufung einlegen.


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