Aktuelle Themen

Täuschung von Verbrauchern durch „Himbeer-Vanille-Abenteuer“

04.12.15 | Die Werbung für „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ – Früchtetee mit Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten ist unlauter, da sie im konkreten Fall Verbraucher über die tatsächlichen Zutaten in die Irre führt. Dies entschied der BGH am 02. Dezember 2015 (Az.: I ZR 45/13).

Der klagende Verbraucherverband nahm den Tee-Hersteller Teekanne auf Unterlassung und Abmahnkosten in Anspruch, weil er der Meinung war, dass die Käufer durch die Aufmachung der Verpackung über die tatsächlichen Inhaltsstoffe des Tees getäuscht werden. Auf der Verpackung waren Bilder von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise „nur natürliche Zutaten“ und „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ abgedruckt. Der Tee enthielt aber weder Bestandteile noch Aromen von Vanille oder Himbeeren.

Im Zuge des Revisionsverfahrens befragte der BGH den Europäischen Gerichtshof (EuGH), ob die Aufmachung eines Produkts den unzutreffenden Eindruck erwecken darf, dass eine bestimmte Zutat enthalten sei, auch wenn sich nur aus der abgedruckten Zutatenliste ergibt, dass die Zutat nicht vorhanden ist. Der EuGH lehnte dies ab.

Der BGH entschied daraufhin, dass die hervorgehobenen Angaben „Himbeer-Vanille- Abenteuer“ und die Bebilderung bei den Käufern die Annahme hervorrufe, es seien wirklich entsprechende Himbeer- Vanille-Bestandteile oder Aromen enthalten. Auch wenn der Verbraucher dies aus der Zutatenliste entnehmen könne, so sei eine Irreführung über die Eigenschaften des Produkts nicht ausgeschlossen. Gerade wegen der in den Vordergrund gestellten Angaben entstehe der Eindruck, dass das Produkt etwas beinhalte, was tatsächlich nicht vorhanden sei.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Henning Hillers
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für IT-Recht
• Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
• Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Profil »


Kontakt Dr. Hillers
+49 (0)441/36 16 22-0
VCard

Zum Abspeichern der Kontaktdaten den Code einfach abscannen oder gedrückt halten.