24.05.11 | Die steuerstrafrechtliche Selbstanzeige ist eine rechtlich einmalige Möglichkeit trotz eines vollendeten Straftatbestandes Straffreiheit zu erlangen und demzufolge nicht bestraft zu werden.
Die erfolgreich durchgeführte Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund.
Insoweit unterscheidet sich die strafbefreiende Selbstanzeige von dem Rücktritt nach dem Strafgesetzbuch dadurch, dass ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 SGB nur im Versuchsstadium der Handlung möglich ist. Darüber hinaus kennt das Strafrecht keine dem
§ 371 AO vergleichbare Vorschrift über die Erlangung einer Straffreiheit durch Wiedergutmachung.
Allerdings hat die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung mit dem am 03.05.2011 in Kraft getretenen sogenannten Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (vgl. BGBl. I 2011, S. 676 f) eine Neuregelung erfahren. So wurden mit der Neuregelung die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige erheblich verschärft.
So kann nach § 371 Abs. 1 AO n. F. nur noch derjenige Straffreiheit in Bezug auf eine Steuerhinterziehung erlangen, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtig, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.
Die Selbstanzeige hat künftig damit nur noch dann eine strafbefreiende Wirkung, wenn gegenüber der Finanzbehörde vollständige Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart gemacht werden. Ziel der Neuregelung der Selbstanzeige ist, dass zukünftig Steuerhinterzieher, die eine Selbstanzeige nur insoweit erstatten, wie sie eines Aufdeckung befürchten, nicht mehr mit Straffreiheit belohnt werden (BT-Drs. 17/4182, S. 4).
Das nunmehr gesetzlich verankerte Vollständigkeitsgebot kann somit im Falle der Missachtung, aber auch bereits im Falle der unsensibilisierten Außerachtlassung dramatischen Folgen haben. Denn für diesen Fall ist kein persönlicher Strafaufhebungsgrund im Hinblick auf den „teilreuigen Steuersünder“ gegeben und somit keine Straffreiheit mehr zu erlangen.
Die Selbstanzeige muss somit nunmehr alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen. Maßgebend ist hierfür die steuerrechtliche Verfolgungsverjährung, nicht die steuerliche Festsetzungsverjährung.
Hierbei ist darauf zu achten, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung in § 376 Abs. 1 AO für besonders schwere Fälle von fünf auf zehn Jahren verlängert worden ist. Dies gilt allerdings nur für Taten, die am 25.12.2008 noch nicht der Verfolgungsverjährung unterlagen.
Des Weiteren ist mit der Neuregelung eine Erweiterung der Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO zu verzeichnen.
Bereits in der alten Fassung des § 371 Abs. 2 AO waren die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sowie das Erscheinen eines Amtsträgers Sperrgründe für die Erlangung der Straffreiheit im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige.
Neu eingeführt als Sperrgrund wurde daneben die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Für den Eintritt einer Sperrwirkung ist demnach nicht mehr nur das Erscheinen des Prüfers (jetzt § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO), sondern bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nach § 196 AO gegenüber dem Täter bzw. seinem Vertreter maßgebend.
Straffreiheit tritt darüber hinaus nicht ein, wenn eine der Straftaten im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Als weiteres Ausschlusskriterium für die Erlangung der Straffreiheit wurde eine Höchstbetragsgrenze in die Vorschrift aufgenommen. Nach der Neuregelung des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO tritt eine Straffreiheit nicht ein, wenn die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder ein anderen erlangten nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000,00 € je Tat übersteigt.
Unverändert greift der persönliche Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nur, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessen Frist entrichtet.
Neben der Verschärfung der Vorschrift des § 371 AO hat der Gesetzgeber zusätzlich die Vorschrift des § 398 a AO in die steuerrechtliche Verfahrensordnung aufgenommen. Diese neue Vorschrift sieht vor, dass in den Fällen, in denen Straffreiheit lediglich aufgrund des Sperrgrundes des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO (Betragsgrenze von 50.000,00 €) nicht greift, von der Verfolgung von der Tat abgesehen werden kann, wenn der Täter die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern und einen Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern zu Gunsten der Staatskasse zahlt.
Damit hat der Gesetzgeber das bisherige Recht der Selbstanzeigenregelung erheblich und nachdrücklich verschärft.