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Schutz von „Nivea-Blau“ als Farbmarke weiter offen

20.08.15 | Auch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH, vom 09. Juli 2015, Az.: I ZB 65/13) bleibt weiter offen, ob die Farbmarke „Nivea-Blau“ als Marke eingetragen bleibt.

Beiersdorf hatte sich die Farbe „Blau (Pantone 280 C)“ im Jahr 2007 durch Eintragung in das deutsche Markenregister schützen lassen. Der Markenschutz gilt für „Haut- und Körperpflegeprodukte“. Gegen diese Eintragung ging das Konkurrenz-Unternehmen Unilever vor, und beantragte die Löschung der Farbmarke, da sie für alle Wettbewerber frei benutzbar sein soll. Unilever nutzt ebenfalls einen dunkelblauen Farbton für seine Kosmetikprodukte von „Dove“.

Das Bundespatentgericht (BPatG) ordnete die Löschung der Marke an. Dagegen wehrte sich Beiersdorf und legte Rechtsbeschwerde ein. Der angerufene BGH hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück an das Bundespatentgericht, das nun erneut über den Bestand der Farbmarke entscheiden muss.

Der BGH begründete seinen Beschluss damit, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass sich die Farbmarke durch Benutzung für Kosmetikprodukte in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt habe (§ 8 Abs. 3 MarkenG).

Nach Meinung des Gerichts sei ausreichend, dass mehr als 50 % der Verbraucher das Nivea-Blau als Herkunftsbezeichnung wahrnehmen. Das BPatG habe einen zu strengen Maßstab an die Verkehrsdurchsetzung gestellt, als es einen Durchsetzungsgrad von 75 % forderte. Nach Meinung des BGH sei es nicht gerechtfertigt einen derart hohen Durchsetzungsgrad zu fordern.

Nivea hatte in dem Verfahren ein Meinungsforschungsgutachten vorgelegt, wonach deutlich über 50 % der befragten Personen das Nivea-Blau als Herkunftsbezeichnung wahrnehmen. Allerdings konnte dies nach Meinung der Richter nicht zur Entscheidung herangezogen werden. Nun muss das BPatG ein eigenes Gutachten in Auftrag geben und auswerten, ob das Nivea-Blau von mehr als 50 % der angesprochenen Verkehrskreise erkannt wird.

An den Schutz von Farbmarken sind sehr strenge Anforderungen zu stellen. Die Besonderheit von Farben liegt darin, dass sie regelmäßig als dekoratives Element wahrgenommen werden, und nicht als Produktkennzeichen.


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