17.03.17 | Das europäische Markenamt (EUIPO) muss prüfen, ob die dreidimensionale Form des Schokoriegels „Kit Kat 4 Finger“ weiter als Unionsmarke eingetragen bleiben darf. Dies entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) am 15. Dezember 2016 (T-112/13).
Nestlé hatte eine dreidimensionale Marke als Unionsmarke angemeldet, die dem Produkt „Kit Kat 4 Finger“ entspricht. Das EUIPO trug die Marke für „Bonbons; Bäckereierzeugnisse, feine Backwaren, Kleingebäck; Kuchen und Waffeln“ ein.
Ein Jahr später beantragte das Unternehmen Mondelez die Nichtigerklärung der Marke. Mondelez ging davon aus, dass der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Das EUIPO wies den Antrag zurück, da es davon ausging, dass Nestlé aufgrund der Markenbenutzung in der Union die erforderliche Unterscheidungskraft erlangt habe. Dagegen wehrte sich Mondelez und beantragte eine Aufhebung der Entscheidung vor dem EuG.
Das EuG gab dem Antrag statt. Nach Auffassung des europäischen Gerichts war nicht nachgewiesen worden, dass die Marke tatsächlich für Bäckereierzeugnisse, feine Backwaren, Kuchen und Waffeln benutzt werde.
Beanstandet wurde ferner, dass das EUIPO die Erlangung der Unterscheidungskraft durch Benutzung nur für einige Mitgliedsstaaten untersucht hatte, beispielsweise aber nicht für Belgien, Irland, Portugal oder Griechenland.