14.06.11 | Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Daher tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Stelle der Einzelzwangsvollstreckung die sog. Gesamtvollstreckung. Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Das vorbezeichnete Vermögen stellt die Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO dar.
Während des Insolvenzverfahrens bestehen für den Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne des § 97 InsO, die ggf. auch zwangsweise bis hin zur Zwangshaft durchgesetzt werden können. Der Schuldner ist dabei verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf die Auskunft, die der Schuldner gemäß seinen Verpflichtungen erteilt, in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Schuldner oder eines Angehörigen eines Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwand werden (§ 97 Abs. 1 InsO).
Zusätzlich hat der Schuldner den Insolvenzverwalter bzw. den Treuhänder anlässlich eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bei der Erfüllung dessen Aufgaben zu unterstützen (§ 97 Abs. 2 InsO).
Zusätzlich ist der Schuldner verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Zusätzlich hat er alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen (§ 97 Abs. 3 InsO).
Die insolvenzrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten treffen auch die Organe von juristischen Personen.
Während der Wohlverhaltensperiode bzw. des Restschuldbefreiungsverfahrens anlässlich des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person treten an Stelle der insolvenzrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die sog. Obliegenheiten. Die Obliegenheiten des Schuldners sind abschließend in § 295 InsO geregelt.
So ist der Schuldner verpflichtet während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Wenn er keiner Beschäftigung nachgeht, ist er verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Für den erwerbslosen Schuldner ist es daher sinnvoll seine Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu dokumentieren.
Der Schuldner ist weiter verpflichtet die Hälfte einer Erbschaft oder eines Vermögens, dass er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, an den Treuhänder herauszugeben.
Der Schuldner hat jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem gerichtlich bestellten Treuhänder anzuzeigen. Ferner ist der Schuldner gehalten, dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit und seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und seine Vermögen zu erteilen. Letztlich ist der Schuldner gehalten, Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. Andernfalls würde dem Zweck der Gesamtvollstreckung zu wider gehandelt.
Verletzt der Schuldner seine Obliegenheiten und wird dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, so versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers gem. § 296 Abs. 1 InsO.
Mit Versagung der Restschuldbefreiung anlässlich der Wohlverhaltensperiode tritt für den Schuldner eine zehnjährige Sperrfrist im Hinblick auf die Führung eines neuen Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Erlangung der Restschuldbefreiung ein.