19.11.10 | Das Landgericht Hamburg hatte über eine Schadensersatzforderung wegen des Einstellens von Musiktiteln in einer sog. Internet-Tauschbörse zu entscheiden (Urteil vom 08.10.2010, AZ 308 O 710/09).
Der zum Tatzeitpunkt 16 Jahre alte Beklagte hatte über den Internetanschluss seines Vaters zwei Musikaufnahmen in eine Internet-Tauschbörse eingestellt. Der Vater wusste hiervon nichts. Zwei Musikverlage, die Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Titeln waren, verlangten nun sowohl vom Jungen als auch von seinem Vater Schadensersatz in Höhe von 300 EUR pro Aufnahme.
Das LG Hamburg hielt diese Forderung für zu hoch und verurteilte den Jungen zur Zahlung von 15 EUR pro Titel. Die Klage gegen den Vater wurde vollständig abgewiesen.
Das Gericht entschied, dass das Kopieren und Einstellen der Titel im Internet eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Diese löst auch grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus. Bei der Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes sei aber zu überlegen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Das Hamburger Gericht griff hierbei unter anderem auf den GEMA-Tarif für die Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch zurück. Das Gericht berücksichtigte zudem, dass es sich um ältere Musikstücke handelte und dass die Stücke offenbar nur kurze Zeit in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit standen.
Die Schadensersatzklage gegen den Vater wies das Gericht mit der Begründung zurück, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Er ist zwar als sog. Störer zur Unterlassung der Urheberrechtsverletzung verpflichtet. Eine Schadensersatzpflicht treffe ihn aber nicht.