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Recht am eigenen Bild: Unzulässige Veröffentlichung der Aufnahmen von Nichtprominenten

01.07.15 | Aufnahmen von nichtprominenten Personen, die sich zufällig in der Nähe eines Prominenten befinden, dürfen nicht ohne weiteres veröffentlicht werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gab der Klage einer Frau statt, mit der sie die Bild wegen der Print- und Online-Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch nahm (Urteil vom 21. April 2015, Az.: VI ZR 245/14). Folgendes hatte zur Klage geführt:

Die Zeitung berichtete von einem Fußball-Profi in seinem Sommerurlaub. In dem bebilderten Bericht hieß es unter anderem: „Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir … – Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat“.

Im Hintergrund dieses Bildes war die Klägerin im Bikini zu erkennen. Mit der Klage begehrte sie von der Zeitung Unterlassung und Schadensersatz.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auf dem Foto identifizierbar gewesen sei. Die Aufnahme zeige sie erkennbar in einer privaten Situation. Auch einer Veröffentlichung habe sie nicht zugestimmt.

Das Bild sei auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Auf der Bildberichterstattung war zu sehen wie der Fußball-Profi seinen Müll am Strand entsorgt; das öffentliche Interesse daran überwiege nicht die Persönlichkeitsrechte der Klägerin. Der Informationswert der Aufnahme sei gering. Außerdem könne der Leser denken, es handele sich bei der „pikanten Frauenbegleitung“ um die Klägerin.

Das Argument der Beklagten, es handele sich bei der Frau um „Beiwerk“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Kunsturhebergesetz (KUG) konnte den BGH nicht überzeigen, da Mittelpunkt des Fotos der Fußballstar gewesen sei, und nicht der Strand vom Ballermann.

Personen können im Sinne des KUG als „Beiwerk“ auf einem Bild gelten, wenn die fotografierte Landschaft oder Örtlichkeit im Vordergrund steht. Auf dem Bild war nicht der Strand das prägende Motiv, sondern der Fußballer. Aus diesem Grund konnte die Klägerin nicht als „Beiwerk“ betrachtet werden.

Eine Geldentschädigung sprach der BGH nicht zu, da die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht schwerwiegend gewesen sei.


[:en]25.10.17 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).

Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.

Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.

Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.

Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.

Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.


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