30.09.13 | Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 15. August 2013 (Aktenzeichen I ZR 80/12) entschieden.
Der Entscheidung lag eine Klage der Verwertungsgesellschaft GEMA gegen die Betreiberin des File-Hosting-Dienstes RapidShare zu Grunde. Die GEMA hatte in diesem Verfahren beanstandet, dass bei RapidShare fast 5000 im Einzelnen bezeichnete Musikwerke ohne ihre Zustimmung zum Download bereitgehalten werden. Nachdem die Klage bereits in den zwei Vorinstanzen (LG Hamburg vom 12. Juni 2009 – 310 O 93/08; OLG Hamburg vom 14. März 2012 –5 U 87/09) erfolgreich gewesen war, hat der BGH die Revision der Beklagten zurückgewiesen und die vorinstanzlichen Urteile damit bestätigt.
Bereits im vergangenen Jahr hatte der BGH entschieden, dass File-Hoster für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer aufgrund der so genannten „Störerhaftung“ auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn Sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung nicht den ihnen obliegenden Prüfpflichten nachkommen und dadurch weitere gleichartige Urheberrechtsverletzungen ermöglichen (BGH vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11 „Alone In The Dark“).
Der BGH unterstellt zwar, dass das Geschäftsmodell von RapidShare nicht von vornherein auf Urheberrechtsverletzungen abzielt, da es durchaus zahlreiche legale Nutzungsmöglichkeiten bietet. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall jedoch stand fest, dass RapidShare das Risiko von Urheberrechtsverletzungen tatsächlich gefördert hat, so dass eine verschärfte Haftung der Beklagten entstand. Denn wie das Gericht festgestellt hat, erhöht die Betreiberin von RapidShare ihre Umsätze gerade durch massenhafte Downloads, für die vor allem zum rechtswidrigen herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. Laut BGH fördert insbesondere auch die von Rapid Share gewährte Anonymität der User die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen.
RapidShare ist daher nach Auffassung des BGH nicht nur verpflichtet, das entsprechende Angebot unverzüglich zu sperren, sobald ein Hinweis auf eine konkrete Urheberrechtsverletzung der Nutzer eingeht. Vielmehr muss RapidShare auch fortlaufend alle relevanten Linksammlungen darauf überprüfen, ob dort Links zu Dateien mit den entsprechenden Werken enthalten sind, soweit die Speicherung auf den Servern von RapidShare erfolgt.
Im Ergebnis lässt sich damit festhalten, dass die rechtlichen Anforderungen an File-Hoster durch dieses Urteil des BGH weiter gestiegen sind und sich deren Haftung verschärft hat.