02.12.15 | Der BGH entschied am 19. November 2015 (Az.: I ZR 149/14), dass die Werbung für eine Pippi Langstrumpf-Verkleidung keine unlautere Nachahmung nach dem Wettbewerbsrecht darstellt. Es verletzt zudem auch nicht die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur von Astrid Lindgren.
Die Klage richtete sich gegen eine Supermarkt-Kette, die im Januar 2010 bundesweit Pippi Langstrumpf-Kostüme verkaufte und mit Aufnahmen warb, die ein Mädchen und eine junge Frau in dem typischen Kostüm zeigten. Die Kläger gingen gegen den Vertrieb und die Werbung für die Verkleidung vor und klagten auf Zahlung einer Lizenzgebühr, da sie der Meinung waren, dass dies gegen Urheber- als auch Wettbewerbsrecht verstoße. Sie meinten, dass die Abbildungen im Rahmen der Werbung zu sehr an die Romanfigur angelehnt seien.
Die Streitigkeit gelangte bis zum BGH, der schon 2013 eine Urheberrechtsverletzung ablehnte, da für das Kostüm nur die äußeren Eigenschaften der Romanfigur umgesetzt wurden. Die übernommenen Merkmale seien lediglich die typische Frisur und die Kleidung, dies reiche für eine Urheberrechtsverletzung nicht aus. Eine Verletzung würde voraussetzen, dass neben dem Aussehen auch die bekannten Charaktereigenschaften von Pippi Langstrumpf, wie die Stärke, der Mut und die Unabhängigkeit, übernommen worden wären. Dies sei bei der Abbildung eines Kostüms nicht gegeben.
Von einer wettbewerbsrechtlichen Verletzung ging der BGH in seiner neuesten Entscheidung ebenso nicht aus. Dieser Entscheidung legte das Gericht eine ganz ähnliche Begründung zugrunde. Die Abbildung mit dem verkleideten Mädchen und der jungen Frau sei keine Nachahmung im Sinne des Wettbewerbsrechts, da zwischen den charakteristischen Eigenschaften der Romanfigur Pippi Langstrumpf und der Gestaltung des Kostüms nur geringe Übereinstimmungen vorliegen. Für eine wettbewerbsrechtliche Nachahmung genüge es nicht, dass einige optische Merkmale in dem Kostüm verarbeitet seien.