26.05.11 | In einem Verfahren vor dem OLG Köln unterlag die Haribo GmbH & Co. KG mit ihrer Klage gegen die Lindt & Sprüngli Gruppe (6 U 230/12).
Zum Hintergrund: Lindt vertreibt seit 2011 in Goldfolie verpackte Schokoladenfiguren in Bärenform, welche mit einer roten Schleife versehen sind. Hiergegen klagte Haribo. Sie ist der Ansicht, dass diese goldenen Bären nichts anderes sind als die bildliche Darstellung der klägerischen Marke GOLDBÄR und dass der Vertrieb des goldenen Bären eine Verletzung der Markenrechte von Haribo begründet.
In erster Instanz hatte das LG Köln der Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz stattgegeben. Hiergegen hat Lindt Berufung zum OLG Köln eingelegt. Lindt argumentierte, dass der goldene Schokobär eine logische Fortsetzung ihrer eigenen Produktlinie sei, wobei sich die Gestaltung vor allem an dem bekannten „Goldhasen“ orientiere.
Das OLG Köln gab Lindt Recht und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Verletzung einer Wortmarke wie GOLDBÄR durch eine dreidimensionale Figur wie den goldenen Schokobär zwar vorliegen könne, wenn die Bezeichnung GOLDBÄR die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der Figur sei. Dies war aber für den vorliegenden Fall nach Ansicht des OLG nicht festzustellen. Der Gesamteindruck des Lindt-Produkts ergebe sich nicht nur aus Form und Farbe, sondern auch aus dem Aufdruck der Bezeichnung „Lindt“ nebst Logo und dem Aufdruck „Lindt-Teddy“.
Da die Frage, wann es zu einer Kollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Produktgestaltung kommen kann, grundsätzlicher Natur und bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat das OLG die Revision zugelassen.