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OLG Hamm: Abmahnungen in Serie können rechtsmissbräuchlich sein

04.12.15 | Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 15. September 2015 (Az.: 4 U 105/15), dass serienmäßige Abmahnungen, die in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur eigentlichen Tätigkeit des Abmahnenden stehen, rechtsmissbräuchlich sind. Der entsprechende Antrag auf einstweilige Verfügung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist dann als unzulässig zurück zu weisen.

Eine Briefkasten-Händlerin ging wegen eines Wettbewerbsverstoßes gegen einen Wettbewerber vor und erwirkte gegen ihn eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung von wettbewerbswidrigem Werbeaussagen. Daraufhin ermittelte die Händlerin weitere zahlreiche mutmaßliche Verstöße durch Wettbewerber und beauftragte ihren Anwalt mit der Abmahnung dieser Konkurrenzunternehmen. Insgesamt ließ sie innerhalb weniger Tage 43 und schließlich 200 angebliche Wettbewerbsverstöße abmahnen. Ein Wettbewerber, der in einem nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahren unterlag, ging beim OLG Hamm in Berufung, welches den ursprünglichen Antrag dann als unzulässig verwarf.

Die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen seien vorliegend rechtsmissbräuchlich gewesen, da sie vorwiegend den Zweck verfolgten gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten entstehen zu lassen, so das OLG Hamm. Die Abmahntätigkeit der Briefkasten-Händlerin habe kostenmäßig nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu ihrer eigentlichen Tätigkeit, nämlich dem Online-Verkauf von Briefkästen, gestanden.

Sie sei ein unverhältnismäßig hohes Kostenrisiko eingegangen, indem sie ihren Anwalt mit der Versendung von zahlreichen Abmahnungen beauftragte. Allein die 43 Abmahnungen hätten zunächst Kosten in Höhe von 42.000 € entstehen lassen. Gerichtliche Verfahren hätten diese Kosten noch vervielfältigt. Es sei daher nicht anzunehmen, dass ein vernünftig handelnder Kaufmann ein derartiges Risiko eingehen würde. Die Briekasten-Händlerin ging somit rechtsmissbräuchlich gegen die Wettbewerber vor. Auch wenn diese tatsächlich gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hätten, so konnte die Händlerin nicht in derartigem Umfang dagegen vorgehen.


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