24.05.11 | Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.04.2011, Aktenzeichen VIII ZR 295/10, entschieden, dass Nebenforderungen des Vermieters für den Zeitraum vor der Insolvenzer-öffnung des Mieters einfache Insolvenzforderungen darstellen, auch wenn diese erst nach dem Eröffnungszeitpunkt zur Abrechnung gelangen.
In der Insolvenz des Mieters ist die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffende Betriebskostennachforderung des Vermieters somit auch dann lediglich einfa-che Insolvenzforderung, wenn der Vermieter erst nach der Insolvenzeröffnung oder nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgerechnet hat. Die Qualifizierung als Insolvenzforderung führt dazu, dass die Nebenkostenforderung während der Dauer des Insolvenzverfahrens gem. § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, nämlich durch Anmeldung dieser Forderung zur Tabelle gem. § 174 Abs. 1 InsO, verfolgt werden kann.
Insolvenzgläubiger sind gem. § 38 InsO die persönlichen Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Dabei gelten nach § 41 Abs. 1 InsO nicht fällige Forderungen als fällig.
Demzufolge handelt es sich auch bei Nachforderungen von Betriebskosten, die für einen Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung geschuldet werden, um Insolvenzforderungen gem. §§ 38, 108 Abs 3 InsO. Dem steht auch nicht entgegen, dass die entsprechende Be-triebskostenabrechnung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht erstellt war. Denn auch nicht fällige oder auflösend oder aufschiebend bedingte Ansprü-che können zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Soweit der Geldbetrag einer Forde-rung noch nicht bestimmt ist, ist er nach § 45 InsO zu schätzen.
Für den Fall einer zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Vermieter seine Forderung wieder gegen den Schuldner persönlich geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO). Allerdings erfasst eine spätere Restschuldbefreiung nach §§ 286, 301 Abs. 1 InsO auch diese Forderung soweit eine Anmeldung zur Insolvenztabelle unterblie-ben ist (vgl. soweit BGH Urteil vom 16.12.2010, AZ.: IX ZR 24/10).