24.05.11 | Im Hinblick auf die Korrektur möglicher Vermögensverschiebungen auf zum Schuldner nahestehender Personen sieht das Anfechtungsrecht der Insolvenzordnung vor, dass innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ein mit einer nahestehenden Person geschlossener Vertrag vom Insolvenzverwalter angefochten werden kann (§ 133 Abs. 2 S. 1 InsO).
Zu den nahestehenden Personen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, zählen gem. § 138 Abs. 1 InsO der Ehegatte des Schuldners (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO), der Lebenspartner des Schuldners (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 a InsO) und Verwandte des Schuldners oder seines Ehegatten oder Lebenspartners (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Nicht zu den nahestehenden Personen zählen indes die Eltern eines nichtehelichen Partners des Schuldners.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.03.2011 zu dem Aktenzeichen IX ZA 3/11, entschieden, dass die Mutter einer Lebensgefährtin, mit der der Schuldnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, nicht den nahestehenden Personen zugerechnet werden kann.
Demzufolge kann der Wortlaut des § 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a InsO, der auf die rechtsverbindliche Schließung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft abstellt, nicht auf faktische Lebensgemeinschaften erstreckt werden.