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Mitwirkungspflicht des Gläubigers bei der Verwertung

05.12.12 | Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26.06.2012 entschieden, dass der Insolvenzverwalter, der ein an einen Gläubiger sicherungsübereignetes Fahrzeug verwerten will, von diesem die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verlangen kann, wenn die Verwertung andernfalls erschwert wäre.

Aus Sicht des Oberlandesgerichts Stuttgart hat der Insolvenzverwalter gem. §§ 166 ff InsO, § 241 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbe-scheinigung Teil II des sicherungsübereigneten Fahrzeugs. Gemäß § 166 Abs. 1 InsO wird das Verwertungsrecht an mit Absonderungsrechten belasteten beweglichen Gegens-tänden dem Insolvenzverwalter zwingend zugewiesen, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. Hierdurch entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Insolvenz-verwalter und dem absonderungsberechtigten Gläubiger. Der Insolvenzverwalter ist somit zur Verwertung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs berechtigt, wenn sich dieses in seinem Besitz befindet. Hieran ändert sich auch nichts, sofern sich die Zulassungsbescheinigung Teil II bei dem Sicherungsgläubiger befindet. An der Zulassungsbescheinigung Teil II kann gem. § 952 BGB kein eigenständiges Eigentums- oder Absonderungs-recht erwirkt werden. Demzufolge hat das Oberlandesgericht Stuttgart vorgerichtlich ent-schieden, dass aufgrund des bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses der Siche-rungsgläubiger zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigung verpflichtet ist. Das Gesetz begründet für den absonderungsberechtigten Gläubiger zwar keine ausdrückliche Pflicht zur Mitwirkung, allerdings ergibt sich eine solche nach Ansicht des OLG Stuttgart aus den Vorschriften § 166 ff InsO, §§ 241 Abs. 2, 242 BGB. Der Gläubiger hat die Verwertung durch den Insolvenzverwalter danach nicht nur zu dulden, sondern er ist verpflichtet, die Verwertung nicht zu verhindern oder auf andere Art und Weise zu erschweren und – so-weit erforderlich – daran mitzuwirken. Sinn und Zweck der Übertragung des Verwertungs-rechts an den Insolvenzverwalter ist die Gewährleistung einer effizienten Durchführung des Insolvenzverfahrens im Interesse sämtlicher Beteiligten. § 166 InsO wird daher als Schutzgesetz zu Gunsten der Gläubigergesamtheit verstanden, dessen Verletzung Scha-densersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB zur Folge haben kann. Macht der Insolvenzverwalter somit von seinem Verwertungsrecht Gebrauch, so darf er dieses ohne Einschränkungen tun.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
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