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Keine Verletzung der Haribo-Marke „Goldbären“ durch den „Lindt-Teddy“

08.10.15 | Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 23. September 2015 (Az.: I ZR 105/14), dass das Unternehmen Lindt weiterhin ihre in Goldfolie verpackten Schokoladenbären verkaufen darf. Dies verstoße weder gegen das Markenrecht von Haribo noch stelle es eine unlautere Nachahmung dar, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoße.

Zwischen Haribo und Lindt kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, weil das Unternehmen Lindt seit dem Jahr 2011 Schokoladenfiguren in Bärenform vertreibt, die in Goldfolie eingepackt sind und unter dem Namen „Lindt-Teddy“ verkauft werden. Haribo stellt Gummibärchen her, die auch unter dem Namen „Goldbären“ bekannt sind. Dabei hat Haribo sich die Marken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“ als Wortmarken schützen lassen.

Das Unternehmen für Fruchtgummi-Erzeugnisse war mit der optischen Erscheinung dieses Produkts nicht einverstanden und machte daher gegen Lindt Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz geltend. Diese Ansprüche wies der BGH zurück, da keine Verwechslungsgefahr vorlag.

Nach Meinung des Gerichts könne bei der Überprüfung der Zeichenähnlichkeit zwischen der eingetragenen Wortmarke „Goldbär“ und der dreidimensionalen Produktgestaltung des goldenen „Lindt-Teddys“ nur die Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt herangezogen werden. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt bestehe aber nicht, da die angesprochenen Verbraucher mit dem goldenen Lindt-Bären nicht gleichzeitig die Haribo-Gummibärchen in Verbindung setzen. Der „Lindt-Teddy“ könne ebenso als „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“ bezeichnet werden.

Ein Vergleich in klanglicher und bildlicher Hinsicht könne zwischen einer Wortmarke und einer Produktform von vorherein nicht vorgenommen werden.

Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.

Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.

Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.

Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.

Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.


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