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Keine pauschale Beteiligung der Musikverlage an Einnahmen der GEMA

20.12.16 | Die Verwertungsgesellschaft GEMA darf keine pauschalen Verlegeranteile mehr an die Musikverlage ausschütten, entschied das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 14. November 2016 (Az.: 24 U 96/14).

In dem Verfahren klagten Künstler aus der Musikbranche gegen die Verwertungsgesellschaft, wobei sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen hatte, wie die Einnahmen aus den geltend gemachten Nutzungsrechten zu verteilen sind. Es entschied, dass die GEMA nicht berechtigt sei, die den Urhebern zustehenden Vergütungsanteile pauschal zu kürzen, um diese Pauschalen dann an die Musikverlage auszuzahlen. Das Kammergericht verurteilte die GEMA zudem zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der entsprechenden Verlegeranteile.

Das Gericht legte hier die Rechtsprechung des BGH zur Auszahlung der Einnahmen der VG Wort an Verlage zu Grunde (Az.: I ZR 198/13). Dementsprechend war es der Auffassung, dass die GEMA entsprechende Einnahmen nur an diejenigen ausschütten dürfe, die ihre Rechte auch wirksam an die Verwertungsgesellschaft übertragen hätten. Sofern die Urheber ihre Rechte also auf die GEMA übertragen hätten, könnten die Musikverlage daraus keine Ansprüche ableiten. Das Kammergericht Berlin begründet dies damit, dass den Verlegern kein eigenes Leistungsschutzrecht zustehe, so dass sie auch nicht an den Einnahmen aus den Nutzungsrechten beteiligt werden.

Das Gericht nahm allerdings an, dass eine Ausnahme vorläge, wenn die Künstler zuvor konkrete Zahlungsanweisungen zugunsten der Verleger getroffen oder ihre Zahlungsansprüche gegen die GEMA an die Verleger (teilweise) abgetreten hätten. Hiervon sei im vorliegenden Fall allerdings nicht auszugehen.


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Dr. Henning Hillers
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