01.09.11 | Der II. Senat des BFH hat in einem Gerichtsbescheid vom 08.07.2011 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen II R 49/09, klargestellt, dass die Rechtsposition des Halters eines Kraftfahrzeuges kein Vermögen im Sinne des § 35 InsO darstellt und demzufolge auch nicht zur Insolvenzmasse zählt.
Zuvor hatte der IX. BFH-Senat mit Entscheidung vom 29.08.2007 noch eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und die Rechtsposition als Halter eines Kfz der Insolvenzmasse zugerechnet.
Der nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Kfz-Steuer alleinig zuständige II. Senat hat nunmehr im Rahmen seines Gerichtsbescheides vom 08.07.2011 ausdrücklich festgestellt, dass er die im Urteil des IX. BFH-Senats vertretene Auffassung nicht teilt.
Die Rechtsposition des Kfz-Halters ist kein geldwertes Recht oder Gut. Soweit dem Halter öffentlich-rechtliche Pflichten obliegen und er unter der Voraussetzung des § 7 StVG für beim Betrieb des Kraftfahrzeugs verursachte Schäden haftet, fehlt es schon an einem Geldwert. Aber auch soweit der Halter ein Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung hat, begründet dies keine Zugehörigkeit der Rechtsposition des Fahrzeughalters zur Insolvenzmasse.
Die Entscheidung des II. Senats des BFH ist nicht zu beanstanden, da die Rechtsposition des Halters eines Kraftfahrzeuges kein Vermögen im Sinne des § 35 InsO darstellen kann.