04.01.16 | Stellt ein Hotelbetreiber für seine Gäste Fernsehgeräte mit eigenem Antennenzugang in den Zimmern zur Verfügung, stellt dies keine öffentliche Wiedergabe dar, die an die GEMA vergütet werden muss (BGH vom 17. Dezember 2015, Az.: I ZR 21/14).
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) klagte gegen eine Hotelbetreiberin aus Berlin. Die 21 Zimmer waren mit Fernsehgeräten ausgestattet, die das Fernsehprogramm über die jeweilige Zimmerantenne empfangen konnten. Die Verwertungsgesellschaft klagte auf Zahlung einer Vergütung, da sie der Ansicht war, dass das Bereitstellen der Fernseher eine öffentliche Wiedergabe darstelle, die in die Urheberrechte ihrer Mitglieder eingreife.
Vor dem BGH wurde die Klage zurück gewiesen, weil nach Ansicht des Gerichts keine öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken oder Leistungen vorliege. Das Bereitstellen der Fernseher in dem Hotel der Beklagten verstoße weder gegen das Senderecht noch gegen das Recht der Wiedergabe von Funksendungen.
Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der urheberrechtlichen Vorschriften und EU-Richtlinien erfordere eine konkrete Handlung zur Wiedergabe von Musik oder Filmen. Diese läge vor, wenn die Fernsehgeräte das Programm über eine zentrale Verteilerstelle empfingen. Das bloße Bereitstellen der entsprechenden Vorrichtungen zur Wiedergabe, wie Fernseher und dazugehörige Antenne, stelle keine erforderliche Wiedergabehandlung dar. Die Hotelbetreiberin gebe somit keine Fernsehsendungen wieder und schulde daher auch keine Urhebervergütung.