10.08.11 | Der BGH hat mit Beschluss vom 30.6.2011, Aktenzeichen III ZB 59/10, entschieden, dass eine vom Gemeinschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Schiedsabrede den Insolvenzverwalter nicht bindet, soweit es um Rechte geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen. Zu diesem selbstständigen, der Verfügungsgewalt des Gemeinschuldners entzogenen Rechten gehört nicht nur die Insolvenzanfechtung, sondern auch das Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO.
Insoweit entfalten Schiedsabreden mit dem Gemeinsamschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Rechtswirkungen gegenüber dem Insolvenzverwalter.