15.07.15 | Keine Unerheblichkeit des Mangels bei Beseitigungsaufwand von mehr als 5 % des Kaufpreises
Für den Käufer einer beweglichen Sache stellt sich sowohl im privaten wie auch im wirtschaftlichen Bereich häufig die Frage, ob er sich wieder von dem Kaufobjekt trennen kann, wenn dieses mit einem Mangel behaftet ist. Damit stellt sich konsequent die Frage nach dem Rücktritt vom Vertrag. Hierbei komme es darauf an, ob die grundsätzliche Möglichkeit eines Rücktritts im akzeptablen Verhältnis steht zur Dimension des geltend gemachten Mangel.
Der Gesetzgeber hat einem unbedingten Rücktrittsrecht im Falle eines Mangels einen Riegel vorgeschoben, den der Bundesgerichtshof weiter konkretisiert hat.
In § 323 Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch ist die Regelung enthalten, dass eine Gläubiger von einem Vertrag nicht zurücktreten kann, wenn die betreffende bzw. geltend gemachte Pflichtverletzung unerheblich ist. Als Pflichtverletzung ist naturgemäß auch die Lieferung einer mangelhaften Sache anzusehen.
Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13) wurde von der Rechtsprechung eine Unerheblichkeit gesehen, wenn der Beseitigungsaufwand für einen festgestellten Mangel 10 % des Kaufpreises nicht überschreitet. Dann war ein Rücktritt ausgeschossen. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung „gekippt“ und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass von einer Unerheblichkeit jedenfalls in der Regel dann nicht auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt. Mit anderen Worten:
Ist für die Mangelbeseitigung eine Betrag von mehr als 5 % des Kaufpreises erforderlich, ist dem Käufer nicht zuzumuten, an dem Vertrag festzuhalten und er kann von dem Kaufvertrag wirksam zurücktreten. Dies ist eine Konsequenz aus der Rechtsprechung, die in der kaufmännischen Rechtspraxis von erheblicher Bedeutung ist und die Risikosphäre eines Verkäufers erheblich erweitert.