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Internetdomain „www.polizei-jugendschutz.de“ verstößt gegen Namensrechte der Polizei

22.08.16 | Das Land Nordrhein-Westfalen darf einem Privatunternehmen die Nutzung des Begriffs „Polizei“ für ihre Internetadresse verbieten, da diesem Begriff Namensschutz zukommt und in dem vorliegenden Fall dem Bundesland und seinen Einrichtungen wie den Polizeibehörden zuzuordnen war (OLG Hamm mit Urteil vom 20. Mai 2016, Az.: 12 U 126/15).

Das Bundesland NRW klagte gegen ein Unternehmen, welches sich mit seiner Internetpräsentation www.polizei-jugendschutz.de an Eltern zum Thema Anti-Gewalt-Seminare und Opferschutz wendete und verlangte die Unterlassung der Nutzung des Begriffs „Polizei“ sowie die Freigabe der entsprechenden Internetdomain.

Das OLG Hamm gab dem Begehren des Landes NRW statt, so dass das Unternehmen den Begriff „Polizei“ sowie die Internet-Domain nicht mehr benutzen darf.

Das Gericht war der Ansicht, dass der Begriff „Polizei“ als Name gemäß § 12 BGB geschützt sei, wobei die Norm ebenfalls auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar sei. Das Bundesland könne sich insofern auf sein Namensrecht berufen. Es sei Träger der Polizeibehörde, die eben unter dem Namen „Polizei“ öffentliche Gewalt ausübe. Das beklagte Unternehmen habe den Namen „Polizei“ unbefugt gebraucht, da sie keine Trägerin der Polizeibehörde sei und auch nicht zur Nutzung des Namens ermächtigt worden sei.

Die angesprochenen Bürger würden aufgrund der Namensgebung der Internetdomain nicht erkennen können, dass das Angebot tatsächlich nicht von der Polizei komme. Dabei habe die Gestaltung der Internetseite den Eindruck verstärkt, dass diese von dem Land NRW bzw. der zuständigen Polizeibehörde betrieben wurde.

Aus diesem Grund habe das Internetangebot die schutzwürdigen Interessen des Landes verletzt. Zudem bestünde ein berechtigtes Interesse daran, dass der Begriff „Polizei“ nicht zu gewerblichen Zwecken von Privatunternehmen genutzt werde.


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